Weiterentwicklung GAV SBB und SBB Cargo

Öffentlicher Verkehr

Wei­te­rent­wi­ck­lung GAV SBB und SBB Cargo

transfair und die weiteren Personalverbände haben mit der SBB die Gespräche über die Weiterentwicklung der Gesamtarbeitsverträge (GAV) aufgenommen. Priorität hat die umfassende Verlängerung der Vertragswerke für weitere Jahre. Die GAV sind erstmals mit halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende April 2025 kündbar.

Bruno Zeller
SBB Mitarbeiterin in Oranger Arbeitskleidung auf einem roten Güterzug.

Garantie für gute Arbeitsbedingungen

Die SBB ist gesetzlich zum Abschluss eines GAV verpflichtet. Dies geht aus Art. 38 des Bundespersonalgesetzes hervor, mit dem die SBB nach wie vor eng verknüpft ist. Als Eigner stellt der Bund in den strategischen Zielen konkrete Forderungen an die SBB: eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik, attraktive Arbeitsbedingungen, welche die Konkurrenzfähigkeit sicherstellen, sowie geeignete Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. transfair ist überzeugt, dass die aktuellen GAV den Zielen des Bundes bereits gut entsprechen und die Voraussetzungen beinhalten, sozialpartnerschaftlich daran  weiterzuarbeiten. Mit einer bedingungslosen Verlängerung der GAV wäre dem am besten gedient. Eine solche GAV-Verlängerung tritt automatisch in Kraft, da die GAV und wichtige Vereinbarungen wie die bereichsspezifischen Arbeitszeitregelungen (BAR) nach Ablauf der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen gelten. Vorbehalten bleibt die optionale Kündigungsmöglichkeit jeweils auf Ende eines Jahres. Während der Laufdauer können die GAV-Parteien die Vertragswerke und die zugehörigen Regelungen in gegenseitigem Einvernehmen problemlos ändern.

Dieses Szenario ist wahrscheinlich

transfair geht davon aus, dass die SBB die Laufdauer der BAR vom GAV entkoppeln und für die BAR separate Gültigkeitsdauern und Kündigungsmodalitäten abschliessen will. Die BAR sind für das Betriebspersonal sehr wertvoll. Sie bringen für viele Personalkategorien Verbesserungen gegenüber dem GAV und dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Was bedeutet das? Heute richtet sich die Gültigkeitsdauer der BAR nach dem GAV, eine separate Kündigung ist nicht möglich. transfair muss daher leider davon ausgehen, dass die SBB mit einer Entkoppelung der BAR vom GAV einen anderen Weg sucht, um die BAR kündigen zu können – ohne dass der gesetzlich geforderte GAV tangiert wird. Diese einseitige und schwerwiegende Forderung stellt die SBB wohl im Zusammenhang mit der Einführung ihres neuen Ressourcenplanungstools IPP (Integrierte Produktionsplanung Personenverkehr). Offenbar kann dieses System heutige BAR-Regelungen nicht mehr verarbeiten. transfair findet: Dies ist ein unnötiger Misstrauensantrag. Auf weitere Szenarien ist der Personalverband vorbereitet.

Bemerkung: Dies ist der Stand bei Redaktionsschluss. Bis zum Erscheinen können sich neue Entwicklungen ergeben haben.