Bereichsspezifische Arbeitszeitregelung bei der TPO

Öffentlicher Verkehr

Anpassung Be­reichs­spe­zi­fi­sche Ar­beits­zeit­re­ge­lung bei der Trans­port­po­li­zei

Per 1. Oktober 2021 wurde die gesunde Personalplanung (Arbeitsmodell 2) in der BAR TPO (P 131.10) auch für die Regionen Romandie und Ticino aufgenommen. Aufgrund der Ergebnisse der Mitarbeitenden-Befragungen hat das Projektteam (TPO-Vertreter, Sozialpartner, Fachspezialisten HR) zur Kenntnis genommen, dass das Arbeitsmodell 2 in den Regionen Romandie und Ticino die erwartete Wirkung nicht erreicht hat. Nun gibt es Anpassungen.

Bruno Zeller

Am 22. Dezember 2022 wurdet Ihr über die Einführung einer bis zum 30. April 2023 befristeten Übergangsregelung für die Regionen Romandie und Ticino informiert. Seit 1. Januar 2023 arbeiten die Regionen Romandie und Ticino nach den Eckwerten dieser Übergangsregelung. In der Region Deutschschweiz hat nach wie vor das Arbeitsmodell 2 Gültigkeit.

Im April 2023 fanden nun die Verhandlungen zwischen den beteiligten Gewerkschaften – SEV, transfair, KVöV – und der Verhandlungsdelegation der SBB zu den neuen Eckwerten in der BAR TPO statt. Wir freuen uns euch mitteilen zu können, dass in einem konstruktiven Dialog die neuen Eckwerte der BAR TPO verhandelt und abgeschlossen werden konnten.

Ab 1. Mai 2023 gelten für alle drei Regionen, welche nach dem Arbeitsmodell 2 arbeiten, folgende neuen Eckwerte:

 

Ziffer 6 – Arbeitsmodell 2

Die Absenkung der minimalen Ruheschicht von mindestens 14 auf mindestens 12 Stunden – und damit verbunden die Aufhebung der Vorwärtsrotation. Dies erlaubt vermehrt die Einteilung von längeren arbeitsfreien Blöcken und entspricht somit dem mehrheitlichen Wunsch der Mitarbeitenden. Gleichzeitig bietet die Regelung aber auch weiterhin die Möglichkeit, 14-Stunden Ruheschichten einzuteilen.

Mit Zustimmung des Mitarbeiters darf die Dauer der Ruheschicht auf 11 Stunden reduziert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann auf Anfrage und mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden die Ruheschicht auch auf 9 Stunden reduziert werden. Jedoch nicht, wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wird. Auch dürfen solche Ruheschichten nicht schon bei der Monatsplanung vorgesehen werden.

Damit liegt die Regelung nach wie vor über dem Minimum gemäss AZG und erlaubt es, weiterhin der Gesundheit der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen.

Ziffer 2 – Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen

Anstelle von «Begleitung von Fussball-Extrazügen» heisst es nun «Begleitung von Personen zu Fussball- und Hockeyveranstaltungen» Dies ermöglicht uns auf die veränderten Situationen zu reagieren, wenn plötzlich Fans in einen Regelzug steigen. Zudem konnte die Möglichkeit dieser Ausnahmen auf Hockey ausgeweitet werden.

Ziffer 7 – Freiwillige Nachtleistungen für Mitarbeitende ab 58

Diese Entlastung wurde neu in die BAR TPO aufgenommen und betrifft das Arbeitsmodell 1 und 2.

Ab dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden das 58. Lebensjahr erreichen, sind Nachtleistungen in der Zeit von 02:00 – 06:00 Uhr freiwillig. Dies betrifft aktuell lediglich den Dienst Nr. 9. Die Mitarbeitenden können ihren Entscheid mittels vorgegebenem Formular auf dem Dienstweg dem Linienoffizier mitteilen.

Mit dieser neu aufgenommenen Regelung wird speziell der Gesundheit der älteren Mitarbeitenden Rechnung getragen.

transfair ist zufrieden mit dem Resultat

Die BAR-Verhandlungen mit der SBB-Transportpolizei fanden in einem konstruktiven Rahmen statt. Die Anpassungen der Bestimmungen per 1. Mai 2023 tragen sowohl den Bedürfnissen der Mitarbeitenden als auch der TPO Rechnung. transfair ist mit dem Ergebnis zufrieden und erfreut darüber, dass trotz Wegfalls der grundsätzlichen Vorwärtsrotation beim Frontpersonal, die Ruheschichten klar definiert wurden. Besonders wichtig im Sinne der Gesunderhaltung ist die neue Bestimmung zu den freiwilligen Nachtdiensten: Mitarbeitende können sich ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, von Nachtleistungen befreien lassen. Eine sehr bedeutende Entlastung für ältere TPO-Mitarbeitende.