Neuer GAV für Fahrerinnen und Fahrer von Postautounternehmern

Post/Logistik

Neuer GAV für Fahrerinnen und Fahrer von Postau­toun­ter­neh­mern

Im Tessin gilt ein neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Postautounternehmerinnen und -Unternehmer. Der GAV BUS CH wurde im Kanton Tessin auf das gesamte Strassenverkehrsgewerbe ausgedehnt und soll faire Arbeitsbedingungen sowie einen besseren Dialog zwischen den Sozialpartnern fördern. Er gilt rückwirkend per 1. Oktober 2024 und bleibt bis mindestens Ende 2025 in Kraft.

Nadia Ghisolfi
Ein Postauto in einer herbstlichen Landschaft

In Kürze

  • Neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) von BUS CH Sektion Tessin fördert bessere Arbeitsbedingungen für Fahrerinnen und Fahrer im südlichsten Kanton.
  • Der GAV gilt im Tessin für alle Strassenverkehrsunternehmen im Transport für Dritte, ausgenommen sind Taxidienste und Verwaltungs-/Managementpersonal.
  • Die neue Sozialpartnerschaft stärkt die Zusammenarbeit, bewahrt bestehende Standards und vertritt gemeinsame Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
  • Der GAV tritt rückwirkend per 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt bis Ende 2025 mit automatischer Verlängerung in den Folgejahren.

Ein neuer GAV für das Strassenverkehrsgewerbe

Für die Fahrerinnen und Fahrer von PostAuto-Unternehmen bringt der neue Gesamtarbeitsvertrag im Kanton Tessin wichtige Neuerungen mit sich. Bisher waren ihre Arbeitsbedingungen in einer Vereinbarung zwischen PostAuto, transfair und der Gewerkschaft syndicom festgelegt. Jetzt hat der Staatsrat des Kantons Tessin nach langwierigem politischem Ringen einen GAV für das Strassenverkehrsgewerbe allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten für viele Fahrerinnen und Fahrer neue Standards.

Für wen und wie lange gilt der neue GAV?

Der neue GAV umfasst alle Unternehmen im Strassenverkehr, die Personen, Tiere oder Güter für Dritte transportieren. Ausgenommen sind jedoch Taxidienste sowie Management- und Verwaltungspersonal. Unternehmen, die bereits einen gleichwertigen GAV oder Firmenarbeitsvertrag haben, sind nicht Teil dieses GAV. Der GAV tritt rückwirkend per 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt bis Ende 2025. Er verlängert sich nach 2025 jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht ein halbes Jahr vorher von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Stärkere Zusammenarbeit durch Sozialpartnerschaft

Auf diese politischen Neuerungen haben die BUS CH Sektion Tessin, transfair, OCST, und syndicom reagiert. Sie haben eine direkte Sozialpartnerschaft ins Leben gerufen. Diese Partnerschaft soll die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer stärken. Auch der soziale Frieden soll so gesichert werden. Zudem ist es ein Ziel des neuen GAV, gemeinsame Interessen von Unternehmen und Arbeitnehmerinnen gegenüber Behörden und der öffentlichen Meinung zu fördern und zu vertreten.

Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht

Hier findest du relevantesten Neuregelungen:

Kündigung

Nach dem 55. Lebensjahr gelten die folgenden Kündigungsfristen:

  • Im 1. Dienstjahr 1 Monat
  • Vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 2 Monate
  • Vom sechsten bis zum neunten Dienstjahr 3 Monate
  • Ab dem zehnten Dienstjahr 4 Monate

Treueprämie

Jeweils nach Vollendung des fünften Dienstjahres haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Treueprämie. Das Personal hat die Wahl zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie muss bis zum Zeitpunkt des Entstehens des nächsten Anspruchs bezogen werden. Bei Austritt aus der Unternehmung besteht kein Pro-Rata-Anspruch auf eine noch nicht fällige Treueprämie.

Mahlzeitenentschädigung

Falls die Pause nicht am Arbeitsort bezogen werden muss, hat das dem AZG unterstellte Personal Anspruch auf eine Entschädigung von 11 Franken.

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien des GAV verpflichten sich, in Bezug auf Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk (GAV und entsprechende Anhänge) geregelt sind, den Arbeitsfrieden zu wahren. Differenzen bezüglich der Arbeitsbedingungen, die nicht im vorliegenden Vertrag geregelt sind, müssen von den Vertragsparteien diskutiert und wenn immer möglich, im Sinne dieses GAV gelöst werden.

Erworbene Rechte

Die im Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses GAV im Vergleich zu jenen des vorliegenden GAV besseren Bestimmungen dürfen nicht verschlechtert werden.

Inkrafttreten

Dieser GAV ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird. Sollte während der Geltungsdauer dieses GAV ein GAV auf nationaler Ebene eingeführt werden, wird das vorliegende Vertragswerk hinfällig. Bei Änderungen der Vereinbarung Eckwerte resp. minimale Vorgaben in den Anstellungsbedingungen für die PostAuto-Unternehmer (PU) wird der GAV angepasst.

Beitrag zu den Vollzugskosten (ab Januar 2025)

Der Arbeitgeber zieht vom Grundlohn der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 10 an die Vollzugskosten ab. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent oder weniger beträgt der Beitrag CHF 5. Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen entsprechenden Fonds eingezahlt, der von der Paritätischen Kommission verwaltet wird. Durch den Fonds werden Ausgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und Umsetzung des GAV sowie der kollektiven Interessenvertretung der Arbeitnehmenden finanziert.