Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht
Hier findest du relevantesten Neuregelungen:
Kündigung
Nach dem 55. Lebensjahr gelten die folgenden Kündigungsfristen:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 2 Monate
- Vom sechsten bis zum neunten Dienstjahr 3 Monate
- Ab dem zehnten Dienstjahr 4 Monate
Treueprämie
Jeweils nach Vollendung des fünften Dienstjahres haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Treueprämie. Das Personal hat die Wahl zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie muss bis zum Zeitpunkt des Entstehens des nächsten Anspruchs bezogen werden. Bei Austritt aus der Unternehmung besteht kein Pro-Rata-Anspruch auf eine noch nicht fällige Treueprämie.
Mahlzeitenentschädigung
Falls die Pause nicht am Arbeitsort bezogen werden muss, hat das dem AZG unterstellte Personal Anspruch auf eine Entschädigung von 11 Franken.
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien des GAV verpflichten sich, in Bezug auf Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk (GAV und entsprechende Anhänge) geregelt sind, den Arbeitsfrieden zu wahren. Differenzen bezüglich der Arbeitsbedingungen, die nicht im vorliegenden Vertrag geregelt sind, müssen von den Vertragsparteien diskutiert und wenn immer möglich, im Sinne dieses GAV gelöst werden.
Erworbene Rechte
Die im Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses GAV im Vergleich zu jenen des vorliegenden GAV besseren Bestimmungen dürfen nicht verschlechtert werden.
Inkrafttreten
Dieser GAV ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird. Sollte während der Geltungsdauer dieses GAV ein GAV auf nationaler Ebene eingeführt werden, wird das vorliegende Vertragswerk hinfällig. Bei Änderungen der Vereinbarung Eckwerte resp. minimale Vorgaben in den Anstellungsbedingungen für die PostAuto-Unternehmer (PU) wird der GAV angepasst.
Beitrag zu den Vollzugskosten (ab Januar 2025)
Der Arbeitgeber zieht vom Grundlohn der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 10 an die Vollzugskosten ab. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent oder weniger beträgt der Beitrag CHF 5. Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen entsprechenden Fonds eingezahlt, der von der Paritätischen Kommission verwaltet wird. Durch den Fonds werden Ausgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und Umsetzung des GAV sowie der kollektiven Interessenvertretung der Arbeitnehmenden finanziert.